Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- BSG, 15.12.2016 – B 5 RE 2/16 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt gegen Arbeitsentgelt - Verletztengeldbezug infolge eines Arbeitsunfalls im Rahmen des Strafvollzugs - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 24
- BSG, 24.10.2013 – B 13 R 83/11 RRente wegen Erwerbsminderung - Erfüllung der besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes - Strafvollzug - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 6
- BSG, 29.11.2007 – B 13 R 7/07 RZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 – L 5 R 1205/23Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 – L 3 R 31/18 ZVW
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 205 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/205#abs-1 (1) Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/205#abs-2 (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.